Heckenschnitt

Wie jedes Jahr endet der gesetzliche Schutzzeitraum nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz zum 30. September.
Vom 01.Oktober bis 29. Februar dürfen Hecken und andere Gehölze also wieder abgeschnitten oder beseitigt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte oder Schnitte zur Verkehrssicherung
sind zwar ganzjährig zulässig, jedoch wird empfohlen, auch derartige Maßnahmen nur außerhalb der Schutzzeit vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang bittet die Gemeindeverwaltung alle Betroffenen den Zeitraum ab 01.Oktober zu nutzen, um Gehölze, die Gehwege/Straßen/Verkehrsschilder beeinträchtigen, zu stutzen. Ebenso wird darauf hingewiesen, das Unkraut auf Gehwegen und der sogenannten „Wasserrinne“ vor dem jeweiligen Anwesen zu entfernen. Der anfallende Grünschnitt und Gartenabfälle bis 150 kg können gebührenfrei beim Wertstoffhof in Langenzenn abgegeben werden. Das Abladen auf den Gemeindeflächen ist strikt untersagt!
Den gesamten Artkel dazu finden Sie in unserem Mitteilungsblatt Oktober auf Seite 6.